Um die in Deutschland hergestellten Produkte, trotz der durch den nationalen Emissionshandel (CO2-Bepreisung nach dem BEHG) steigenden Kosten, konkurrenzfähig zu halten, kann die Bundesregierung nach dem BEHG eine Rechtsverordnung erlassen, um Carbon Leakage entgegenzuwirken. Unternehmen, die fossile Brennstoffe einsetzen, werden durch CO2-Bepreisung nach dem BEHG, zusätzlichen Kosten ausgesetzt. Diese Kosten können jedoch nicht immer an den Kunden weitergegeben werden, etwa dann nicht, wenn Wettbewerber aus dem Ausland einer solchen CO2-Bepreisung nicht unterliegen. Dies kann, ohne Ausgleich, zur Abwanderung der Unternehmen in andere Produktionsländer, ohne CO2-Bepreisung, führen.

Die Regelungen der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung folgen dabei den bereits bekannten Kompensationsmaßnahmen des EU-Emissionshandels. Zunächst muss das Unternehmen einem Sektor bzw. Teilsektor, der in der Anlage des Referentenentwurfes genannt ist, zugeordnet werden. Dabei sieht der Referentenentwurf jedoch die Möglichkeit vor, dass einzelne Sektoren bzw. Teilsektoren als beihilfeberechtigt anerkannt werden können. Anknüpfungspunkt der Kompensationsmaßnahmen ist, nach dem Referentenentwurf, die Emissionsintensität des Unternehmens. Die Kostenbelastung durch die CO2-Bepreisung muss demnach eine unternehmensbezogene Mindestschwelle übersteigen. Dabei gibt jedoch bereits das BEHG vor, dass die Entlastungen nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung vorrangig durch finanzielle Unterstützung für klimafreundliche Investitionen erfolgt.

Seit dem 11.02.2021 liegt der offizielle Referentenentwurf der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung vor. Bis zum 25.02.2021 hatten die Länder und die Verbände Gelegenheit zu dem Referentenentwurf Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen müssen nun ausgewertet werden. Danach kann über die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung abgestimmt werden. Klar ist bereits, dass die Verbände erhebliche Kritik an dem Entwurf geäußert haben. So werden Übergangsregelungen für Mittelständler gefordert sowie Erleichterungen bei der Kostenerstattung. Daneben werden Sonderregelungen für öffentliche Abfallunternehmen gefordert, nicht zuletzt, um eine Erhöhung der Abfallentsorgungsgebühren zu vermeiden. Erhebliche Kritik erfährt auch die Regelung, dass als Gegenleistung für die Kostenerstattung, die Rückzahlungen für Maßnahmen zur Dekarbonisierung oder für die Energieeffizienz zu verwenden sind. Wann die Verordnung in das Kabinett gelangen wird, ist daher offen.