Am 15.02.2021 hat die Bundesnetzagentur den Hinweis 2021/1 zur Zuordnung von ausgeförderten EE-Anlagen, die bisher die Marktprämie in Anspruch genommen haben, veröffentlicht. Wichtig ist der Hinweis für Betreiber von PV-Anlagen und Windkraftanlagen, sofern deren Förderung endet und bisher die Marktprämie in Anspruch genommen wurde, denn der Hinweis gibt das Grundverständnis der BNetzA wieder, wie produzierter Strom vermarktet werden kann und welchem Bilanzkreis dieser zuzuordnen ist. Der Hinweis erläutert dabei die Pflicht zur Zuordnung ausgeförderter EE-Anlagen sowie die automatische Zuordnung von ausgeförderten EE-Anlagen ohne andere Zuordnung und deren Rechtsfolgen. Der Betreiber einer EE-Anlage, deren Förderende erreicht ist, muss rechtzeitig dafür Sorge tragen, dass die Anlage noch einer zulässigen EEG-Veräußerungsform und die Netzeinspeisung einem Bilanzkreis zugeordnet ist. Der Betreiber der EE-Anlage muss den Wechsel der Anlage bis spätestens 30. November des letzten Förderjahres dem Netzbetreiber mitteilen. Wird der Betreiber der EE-Anlage nicht tätig, so wird die Anlage automatisch der „Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen“ zugeordnet. Diese automatische Zuordnung erfasst die Zuordnung der Netzeinspeisung zum Bilanzkreis des Netzbetreibers mit.