Nachdem der Bundestag bereits das GEIG beschlossen hat, stimmte nun auch der Bundesrat dem Gesetz zu. Nun muss der Bundespräsident das Gesetz noch unterzeichnen, bevor dieses in Kraft treten kann. Das Gesetz setzt eine Vorgabe aus der Gebäuderichtlinie zum Ausbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden um und hat zum Ziel, unter Wahrung der Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden zu beschleunigen.

Für Wohngebäude bedeutet dies: Bei einem Neubau mit mehr als 5 Stellplätzen und im Falle einer größeren Renovierung von Bestandsgebäuden mit mehr als 10 Stellplätzen ist jeder Stellplatz mit Leerrohren für Elektrokabel auszustatten.

Für Nichtwohngebäude bedeutet dies: Bei einem Neubau mit mehr als 6 Stellplätzen ist jeder Dritte Stellplatz mit Leerrohren für Elektrokabel auszustatten, zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Im Falle einer größeren Renovierung von Bestandsgebäuden mit mehr als 10 Stellplätzen ist jeder fünfte Stellplatz mit Leerrohren für Elektrokabel auszustatten und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Ab dem 01.01.2025 ist außerdem jedes Bestandsgebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt auszustatten. Die Ausstattungspflicht kann nach dem Gesetz gebündelt an einem oder mehreren Orten erfüllt werden. Daneben sieht das Gesetz Ausnahmen für kleine und mittelständische Unternehmen vor.

 

Nachtrag: Am 24.03.2021 wurde das Gesetz nun im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist seit dem 25.03.2021 in Kraft.