Um EEG-Umlageprivilegierungen für die Vergangenheit nicht zu verlieren, müssen zahlreiche Unternehmen mit Eigenversorgung bis zum 01.01.2021 ein Messkonzept erstellt und umgesetzt haben. Mit der aktuellen EEG-Novelle soll diese Frist um ein weiteres Jahr verlängert werden. Angesichts der Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie ein überfälliger Schritt.

Die Inanspruchnahme berechtigter EEG-Umlageprivilegien für selbst erzeugte und selbst verbrauchte Strommengen wurde für betroffene Unternehmen in den letzten Jahren zunehmend zur Herausforderung. Während der Verbrauch von eigenerzeugtem Strom vor dem EEG 2014 außerhalb des Anwendungsbereichs des EEG lag, änderte sich dies ab dem Jahr 2014 schlagartig. Fortan war die Eigenversorgung grundsätzlich EEG-umlagepflichtig, sofern keine der in §§ 61ff. EEG genannten Ausnahmen vorliegt. Damit wurden auch schrittweise die Vorgaben verschärft, wann eine echte „EEG-Eigenversorgung“ vorliegt, und wann von einer – nicht privilegierten – Stromweiterleitung an Dritte auszugehen ist.

Genau diese Frage hält betroffene Unternehmen nun seither in Atem. Das Ende 2018 vom Gesetzgeber verabschiedete Energiesammelgesetz, dass das „ob“ und „wie“ dieser Abgrenzung festlegen sollte, hatte dazu jedoch nur in Teilen Klarheit gebracht. Zentrale Neuregelung war die Einführung einer Verpflichtung zur Erfassung der Strommengen mittels mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtung. Für die Vergangenheit – bis einschließlich für die im Jahr 2020 verbrauchten Strommengen – wurden jedoch noch Schätzungen zugelassen, sofern bis spätestens zum 01.01.2021 ein den neuen gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Messkonzept erstellt und umgesetzt wird (§ 104 Abs. 10 EEG 2017). Die Erstellung und Umsetzung dieses Messkonzepts ist für die Unternehmen daher von enormer wirtschaftlicher Bedeutung, da in den allermeisten Fällen von diesem auch die EEG-Umlageprivilegien für die Vergangenheit abhängen. Bei einer nicht fristgerechten Umsetzung drohen daher hohe Nachzahlungen.

Nachdem die Bundesnetzagentur recht zügig bereits im Juli 2019 ein Konsultationspapier zur Auslegung der neuen gesetzlichen Vorgaben veröffentlicht hat, ließ der finale Leitfaden dann jedoch auf sich warten. Dieser erschien erst über ein Jahr später Anfang Oktober 2020. Der Leitfaden enthält für die Unternehmen zwar zahlreiche Erleichterungen, beispielsweise zu Bagatellstromverbräuchen, der Annahme von SLP-Profilen oder einer Vereinfachung für geschlossene Verbrauchseinrichtungen mit Rekuperation. Die Unternehmen, die im Bemühen auf eine möglichst rechtssichere Umsetzung auf die Veröffentlichung der finalen Hinweise der BNetzA gewartet hatten, haben nun aber kaum mehr eine Chance, in den wenigen Wochen zwischen Veröffentlichung des Leitfadens bis zum Ablauf der Frist zum Jahresende das Messkonzept umzusetzen. Die Prüfung und Einordung der Strommengen, die Auswahl geeigneter Messeinrichtungen, die Erstellung der Messkonzepte und die Bestellung und der Einbau der Geräte kann unmöglich in der kurzen Zeit bewerkstelligt werden.

Hinzu kommt, dass bisher kaum Vorarbeiten stattfinden konnten, da aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen für externe Dienstleister die Betriebsgelände der Unternehmen nur schwer betreten werden konnten. Aus diesem Grund hatte der Verordnungsgeber auch bereits Ende August mit der „Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes“ weitreichende Erleichterungen bei der Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung oder den Individuellen Netzentgelten vorgesehen. Insofern ist es folgerichtig – und mehr als überfällig – dass sich die Koalitionsfraktionen im laufenden Verfahren zur EEG-Novelle 2021 nun auf eine Verlängerung der Frist zur Erstellung des Messkonzeptes um ein Jahr geeinigt haben. Damit werden die besonderen Umstände dieses Corona-Jahres auch für die EEG-Eigenversorgung anerkannt und zahlreiche kleine wie große Unternehmen erhalten Planungssicherheit für das kommende Jahr – soweit das im EEG eben möglich ist.

Nun ist zu hoffen, dass das EEG 2021 auch pünktlich zum 01.01.2021 in Kraft treten kann, um weitere Hängepartien zu vermeiden.