Am 07.09.2021 hat der Bundestag das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie („COVMG“) bis zum 31.08.2022 verlängert.

 

Ziel und Regelungsinhalt des COVMG

Das Gesetz wurde ursprünglich am 27.03.2020 vom Bundestag verabschiedet, um die Folgen der Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie, insbesondere die Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten, abzumildern. Aus diesem Grund dürfen Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften gem. § 1 COVMG unter Verwendung elektronischer Fernkommunikationsmittel abgehalten werden und gem. § 2 COVMG Beschlüsse von Gesellschaftern einer GmbH auch ohne die Zustimmung aller Gesellschafter im Umlaufverfahren gefasst werden.

 

Vereinfachtes Umlaufverfahren nach § 2 COVMG gilt nur, wenn keine Satzungsregelung vorhanden

§ 2 COVMG ändert lediglich die gesetzlichen Regelungen zum Umlaufverfahren nach § 48 Abs. 2 GmbHG und greift nicht in § 45 Abs. 2 GmbHG, d.h. den Vorrang der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vor den Regelungen in §§ 46 ff. GmbHG, ein. Das vereinfachte Umlaufverfahren nach § 2 COVMG ist daher im Ergebnis nur dann anwendbar, wenn die Satzung keine Regelungen zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren enthält.

 

Hintergrund der gesetzlichen Regelung

§ 2 COVMG sieht vor, dass Gesellschafterbeschlüsse abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden können. Ausreichend ist vielmehr – auch hinsichtlich des Beschlussverfahrens – eine einfache Mehrheit. Das Verhältnis zwischen § 2 COVMG und gesellschaftsvertraglichen Regelungen zum Umlaufverfahren ist seit Inkrafttreten der Regelung umstritten. Eine Ansicht hält § 2 COVMG generell für unanwendbar, wenn die Satzung – unabhängig von der konkreten Ausgestaltung – Regelungen zum Umlaufverfahren enthält. Andere differenzieren danach, ob es sich bei den Satzungsregelungen um eine bloße Wiedergabe von § 48 Abs. 2 GmbH oder aber um detaillierte auf den Gesellschafterkreis zugeschnittene Regelungen handelt. Weitere differenzieren hierbei nochmal danach, ob es sich im Vergleich zu § 48 Abs. 2 GmbH um strengere Regeln handelt oder die Anforderungen an ein Umlaufverfahren etwa durch ein niedrigeres Quorum bereits herabgesetzt wurden. Gemeinsam ist den unterschiedlichen Ansichten jedoch, dass § 2 COVMG bei Satzungsbestimmungen, die sich in der Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen, zumindest anwendbar sein soll.

Zu empfehlen ist im Ergebnis daher eine Satzungsregelung, die auf die Bedürfnisse Ihrer Gesellschaft und den Willen der Gesellschafter zugeschnitten ist und die gesetzliche Regelung insoweit überflüssig macht.

Gerne sind wir Ihnen bei der Gestaltung von gesellschaftsvertraglichen Regelungen behilflich.

 

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Peter Pichl