Das Verlegen von Wasserversorgungsleitungen als Teil der Wasserversorgung unterliegt bereits seit der Entscheidung des BFH vom 8. Oktober 2008 (V R 61/03) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

Mit dem damals ergangenen Urteil hat der V. Senat des BFH der Auffassung der Finanzverwaltung, der deutsche Gesetzgeber wolle in Nr. 34 der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz lediglich die Lieferung von Wasser selbst ermäßigt besteuern, nicht jedoch damit im Zusammenhang stehende sonstige Leistung, nicht gefolgt. Nach Ansicht des BFH ist der Begriff „Lieferung von Wasser“ EU-rechtskonform auszulegen und umfasst auch das Verlegen der Leitungen.

Da das BFH-Urteil aus dem Jahr 2008 nur den Fall betraf, in dem ein Zweckverband bzw. ein kommunales Unternehmen gehandelt hat, hat der BFH keine Entscheidung darüber getroffen, ob die Steuerermäßigung auch auf die Verlegung von Hausanschlussleitungen durch einen Bauunternehmer, das nicht in kommunaler Hand ist, anzuwenden ist. Das hierzu später ergangene BMF-Schreiben vom 7. April 2009 beschränkte jedoch die Anwendung der Grundsätze dieser BFH-Rechtsprechung auf die Wasserversorgungsunternehmen.

Nun musste der BFH mit seinem jüngsten Urteil erneut über die Umsatzsteuerermäßigung für das Legen eines Hauswasseranschlusses entscheiden (BFH-Urteil vom 7. Februar 2018, XI R 17/17). Dieses Mal ging es um eine GmbH, die Tiefbauarbeiten ausführte und dabei u.a. Trinkwasseranschlüsse als Verbindungen vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäudebereich errichtete. Im Gegensatz zu dem damaligen Urteil des V. Senats hat der XI. Senat des BFH entschieden, dass es für die Steuerermäßigung unerheblich sei, ob die Leistung von demselben Unternehmer erbracht, der das Wasser liefert.

Das BMF bestätigte dies nun mit seinem Schreiben vom 4. Februar 2021. Das Legen eines Hauswasseranschlusses unterliegt auch dann als „Lieferung von Wasser“ dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert.

Darüber hinaus stellt das BMF nochmal klar, dass die Begünstigung auch auf die Reparatur-, Wartungs- und ähnliche Leistungen an den Hauswasseranschlüssen durch den Wasserversorger oder einen Bauunternehmer anzuwenden ist.

Nicht begünstig sind dagegen Arbeiten, die der Herstellung eines Mehrfachanschlusses (Strom, Telekommunikation, Gas und Wasser) dienen. Diese unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19%.

Soweit also Kommunen als Wasserversorger oder Bauunternehmer bisher das Verlegen der Hauswasseranschlüsse mit dem Regelsteuersatz von 19 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben, kann eine Berichtigung erfolgen. Aus Vereinfachungsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die Kommunen oder Bauunternehmer die Besteuerung seiner bis zum 1. Januar 2021 ausgeführten Leistungen bei dem Regelsteuersatz belassen und auf die Rechnungskorrektur verzichten.

Aber auch Kommunen, die Bauunternehmer mit dem erstmaligen Legen von Hauswasseranschlüssen oder aber auch mit dem Arbeiten zur Erneuerung von Wasseranschlüssen bereits dieses Jahr beauftragt haben und von diesen Rechnungen mit 19 % Umsatzsteuer erhalten haben, können einen Anspruch auf Rückzahlung des zu viel entrichteten Umsatzsteuerbetrages gegenüber den Bauunternehmern ggf. gerichtlich geltend machen.