Die zunehmende Relevanz von Liquidationen von Unternehmen, insbesondere aber nicht ausschließlich im Falle einer Insolvenzsituation, macht Kenntnisse über Verfahren und Haftungsrisiken unverzichtbar.

Beispielhaft herausgehoben sei hier aufgrund der aktuellen Gesetzesänderungen u.a. im GmbHG die Insolvenzantragspflicht des Liquidators nach § 15a InsO und die daraus resultierende weitere Haftung in der Insolvenz.

Der Liquidator einer GmbH ist danach verpflichtet, im Fall der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der aufgelösten Gesellschaft ohne schuldhaftes Zögern, jedoch spätestens drei Wochen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft zu beantragen, § 15a InsO. Kommt der Liquidator dieser Pflicht nicht nach, so haftet er der Gesellschaft gem. § 15b InsO (früher § 64 GmbHG a.F.) für die nach Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit geleisteten Zahlungen persönlich. Darüber hinaus macht er sich möglicherweise gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG strafbar. Die strafbewehrte Insolvenzantragspflicht gilt für den Fall, dass die Gesellschaft während der Liquidation insolvenzreif wird.

Sowohl § 64 GmbHG a.F. als auch die parallel gelagerten Haftungsnormen zur Aktiengesellschaft und zur GmbH & Co. KG sind kürzlich durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) vom 22.12.2020, das in wesentlichen Teilen bereits zum 01.01.2021 in Kraft getreten ist, aufgehoben und durch die neue Haftungsnorm in der Insolvenzordnung (§ 15b InsO) ersetzt worden.

Gemäß der bisherigen Gesetzeslage bis zum 31.12.2020 war ein Geschäftsführer gemäß § 64 S. 1 GmbHG a.F. gegenüber der von ihm repräsentierten Gesellschaft grundsätzlich zum Ersatz solcher Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen verpflichtet, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (Insolvenzreife) der Gesellschaft noch veranlasst hat.

Eine Ausnahme von diesem Zahlungsverbot galt gemäß § 64 S. 2 GmbHG a.F. nur für solche Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Gemäß der bisherigen Rechtsprechung des zweiten Zivilsenats des BGH (zuletzt Urteil vom 27.10.2020 – II ZR 355/18) traf dies nur auf einige wenige Zahlungen zu.

Der Gedanke der bisherigen gesellschaftsrechtlichen Haftungsnormen, die grundsätzlich eine Erstattungspflicht von Organen bei Veranlassung von Zahlungen nach Insolvenzreife vorsahen, ist in § 15b InsO beibehalten worden.

Es ist von daher nicht zu erwarten, dass die bisherige Rechtsprechung des BGH an Relevanz verloren hat, sondern auch weiterhin eine wesentliche Orientierungshilfe bei der Frage sein wird, welche Zahlungen nach Insolvenzreife noch zulässig sind und welche nicht. Die jüngsten Änderungen des Gesetzgebers an den Haftungsnormen für verbotswidrige Zahlungen nach Insolvenzreife durch das SanInsFoG und der neu geschaffene Haftungstatbestand gemäß § 15b InsO haben an diesen Zusammenhängen nichts geändert.

Sind Sie bei einer Kommune oder einem privatwirtschaftlichen Unternehmen für die wirtschaftliche oder rechtliche Betreuung des Beteiligungsportfolios verantwortlich und könnten in diesem Zusammenhang eventuell früher oder später auch mit Unternehmensliquidation konfrontiert sein?

Dann könnte unser kommendes Online-Kurzseminar am 10.11.2021 für Sie einen guten ersten Überblick zu diesem Komplex bereithalten: GESELLSCHAFTSRECHT — Liquidation von Unternehmen – Abläufe und Haftungsrisiken 

Agenda:

    1. Grundstruktur des Verfahrens
    2. Auflösung der Gesellschaft
    3. Eintragung der Liquidatoren
    4. Rechte und Pflichten der Liquidatoren
    5. Bekanntmachung der Auflösung
    6. Das Sperrjahr
    7. Vermögensverteilung
    8. Löschung
    9. Besonderheiten für kommunale Unternehmen – Gemeinnützigkeit

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Ansprechpartner: Wirtschaftsprüfer Marius Henkel,  Rechtsanwalt Peter Pichl