Die Strommengenabgrenzung im EEG hat die letzten Jahre nicht nur die Unternehmen stark gefordert – auch der Gesetzgeber, die Bundesnetzagentur und die Übertragungsnetzbetreiber kamen durch unzählige Novellierungen durchaus ins Schwitzen.

Den „Grundstein“ legte der Gesetzgeber mit dem Energiesammelgesetz im Jahr 2018.  Zentrale Neuregelung war die Einführung einer Verpflichtung zur Erfassung der Strommengen mittels mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtung. Für die Vergangenheit – bis einschließlich für die im Jahr 2020 verbrauchten Strommengen – wurden jedoch noch Schätzungen zugelassen, sofern bis spätestens zum 01.01.2021 ein den neuen gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Messkonzept erstellt und umgesetzt wird (§ 104 Abs. 10 EEG 2017).

Nachdem die Bundesnetzagentur dann recht zügig bereits im Juli 2019 ein Konsultationspapier zur Auslegung der neuen gesetzlichen Vorgaben veröffentlicht hat, ließ der finale Leitfaden dann jedoch auf sich warten. Dieser erschien erst über ein Jahr später Anfang Oktober 2020 und damit kurz vor Ablauf der Einbaufrist.  Der Leitfaden enthält für die Unternehmen zwar zahlreiche Erleichterungen, beispielsweise zu Bagatellstromverbräuchen, der Annahme von SLP-Profilen oder einer Vereinfachung für geschlossene Verbrauchseinrichtungen mit Rekuperation. Die Unternehmen, die im Bemühen auf eine möglichst rechtssichere Umsetzung auf die Veröffentlichung der finalen Hinweise der Bundesnetzagentur gewartet hatten, haben nun aber kaum mehr eine Chance, in den wenigen Wochen zwischen Veröffentlichung des Leitfadens bis zum Ablauf der Frist zum Jahresende das Messkonzept umzusetzen. Die Prüfung und Einordung der Strommengen, die Auswahl geeigneter Messeinrichtungen, die Erstellung der Messkonzepte und die Bestellung und der Einbau der Geräte kann unmöglich in der kurzen Zeit bewerkstelligt werden. Immerhin lag zwar zwischenzeitlich eine „gemeinsame Auffassung“ der Übertragungsnetzbetreiber vor, wie die gesetzlichen Regelungen umzusetzen sind. Diese war jedoch weit weniger detailliert als was von der BNetzA zu erwarten war.

Für die Unternehmer zusätzlich erschwert wurde die Umsetzung durch die Corona-Pandemie, da aufgrund der damit verbundenen Einschränkungen für externe Dienstleister die Betriebsgelände der Unternehmen nur schwer betreten werden konnten und dadurch kaum Vorarbeiten stattfinden konnten.

Im Rahmen der EEG-Novelle 2021 wurde daher noch kurz vor Jahresende eine Verlängerung der Frist zum 01.01.2022 mit aufgenommen.  Vor einigen Wochen haben nun auch die Übertragungsnetzbetreiber ihr Papier zum gemeinsamen Verständnis der Umsetzung aktualisiert. Gerade noch rechtzeitig – denn zum 31.03.2022 gilt die Vorlage des Messkonzepts erstmals für die Meldung der Umlageprivilegierung nach § 19 Abs. 2 StromNEV.  Denn insoweit wird auf die entsprechende Abgrenzungs- und Übergangsregelungen des EEG verwiesen. Hilfreich ist auch das von den Übertragungsnetzbetreibern zur Verfügung gestellte Berechnungstool, mit dem ermittelt werden kann, ob Schätzungen künftig doch noch zulässig sind.

Das aktualisierte Papier enthält auch eine wichtige Neuerung: Die Übertragungsnetzbetreiber weisen darauf hin, dass eine Vorlage des Messkonzepts nur dann erforderlich ist, sofern weiter Strommengen geschätzt werden. Anderenfalls genügt es, wenn die Erfüllung der mess- und eichrechtskonformen Anforderungen gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber lediglich bestätigt wird.

Das aktuelle Papier der Übertragungsnetzbetreiber ist hier abrufbar.

 

Ansprechpartner: Sarah Schweizer