Der Bundesrat hat am 16.06.2023 der dritten Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung zugestimmt.

Am 01.01.2022 ist bereits die zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung in Kraft getreten. Danach müssen Betreiber von Ladesäulen, die ab dem 01.07.2023 in Betrieb genommen werden, sicherstellen, dass beim Ad-hoc-Laden mindestens eine kontaktlose Bezahlung durch Vorhalte einer gängigen Debit- und Kreditkarte angeboten wird. Zu den gängigen Kreditkartensystemen zählen Mastercard und Visa, zu den Debitkartensystemen die Girocard. Das Angebot einer Kreditkartenzahlung soll das grenzüberschreitende Laden durch E-Mobilisten aus dem europäischen Ausland erleichtern und so zur Etablierung eines einheitlichen europäischen Bezahlsystems an Ladesäulen beitragen. Zusätzlich kann unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen ein webbasiertes System angeboten werden.

Durch die dritte Verordnung zur Änderung der Ladesäule wird die Umsetzungsfrist für Kartenzahlung beim Ad-hoc-Laden auf den 01.07.2024 verlängert.

Hintergrund der Verlängerung ist, dass kein angemessenes Angebot an Ladesäulen am Markt verfügbar ist, dass die Anforderungen erfüllt und zugleich die Nachfrage an Ladesäulen decken kann. Um den dringend benötigten Ausbau der Ladeinfrastruktur nicht zu gefährden, soll die Umsetzungsfrist daher verlängert werden. Zum anderen wird die Alternative Fuels Infrstructure Directive (AFID) voraussichtlich EU-weit verbindliche Vorgaben für ein einheitliches Bezahlsystem beim Ad-hoc-Laden beinhalten. Die AFID wird zukünftig als EU-Verordnung ausgestaltet werden, sodass deren Inhalt automatisch unmittelbar in der EU gelten wird.

 

Ansprechpartnerin: Jill-Emmy Vaupel