Im hart umkämpften Energievertriebsgeschäft gehört das Locken potentieller Kunden mit einem Neukundenbonus mittlerweile zu den etablierten Mitteln. Üblicherweise ist die Gewährung dieses Neukundenbonus an eine Mindestvertragslaufzeit gebunden. Doch was gilt, wenn der Kunde bereits vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit den Versorger wechseln muss, wie es bspw. bei einer Insolvenz des Versorgers der Fall sein kann?

 

Hat er dann gleichsam Anspruch auf den Bonus? Diese Frage war bislang umstritten. Nun hat sich der BGH auf die Musterfeststellungsklage eines Verbraucherschutzvereins dazu positioniert und insofern das vorinstanzliche Urteil des OLG München bestätigt (vgl. BGH Urteil vom 27.07.2023 (Az. IX ZR 267/20)).

 

Im konkreten Fall warb der Energielieferant Kunden unter anderem mit einem vom Jahresumsatz abhängigen Neukundenbonus. Nachdem über das Vermögen des Versorgers jedoch das Insolvenzverfahren eröffnet und die laufenden Energielieferverträge abgewickelt wurden, sind die Verträge der Kunden ohne Berücksichtigung des Neukundenbonus abgerechnet worden, wenn diese unterhalb der Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr lagen. Das Ganze wurde von einem Verbraucherschutzverein aufgegriffen, der der Meinung war, dass das Nichterreichen der Mindestvertragslaufzeit dem Anspruch auf Neukundenbonus nicht entgegen stehen darf. Der Bonus sei also – nach Ansicht des Verbraucherschutzvereins – in der Abrechnung zu berücksichtigen.

 

Der BGH stellte nun fest, dass sich die Gewährung eines Neukundenbonus nicht auf eine Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr beschränkt. Aus den dem konkreten Fall zugrunde liegenden Vertragsbestätigung und den AGB würde sich ergeben, dass der Neukundenbonus neben dem Grund- und dem Arbeitspreis mit einem Anteil vom Jahresumsatz im Sinne eines laufzeitunabhängigen, einmaligen Rabatts auszuweisen ist. Daher sei der Neukundenbonus im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung von der Rechnung abzuziehen.

 

Damit hat der BGH nun festgestellt, dass je nach der vertraglichen Gestaltung die Mindestvertragslaufzeit nicht erfüllt sein muss, damit Kunden von einem Neukundenbonus profitieren.

 

 

Ansprechpartnerin: Jill-Emmy Vaupel