Am 05. September 2022 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) ein weiteres Papier zum Umgang mit geschützten und nicht geschützten Letztverbrauchern im Fall einer Gasmangellage veröffentlicht. Demnach müssen auch geschützte Gaskunden in der Notfallstufe der Gaskrisenplanung mit Einschränkungen rechnen. „Geschützte Kunden genießen keinen absoluten Schutz“, so die BNetzA in dem Papier. Sie behält sich vor, im Notfall in ihrer Rolle als Bundeslastverteiler auch geschützten Kunden Anweisungen zur Reduktion des Gasverbrauchs zu erteilen. Allein der „lebenswichtige Bedarf“ solle auf keinen Fall eingeschränkt werden.

Den Auftrag dazu leitet die BNetzA aus den Vorgaben des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) ab. Was lebenswichtiger Bedarf ist, ist nicht konkret ausformuliert. Als Beispiel werden in dem Papier lediglich die privaten Pools und Saunen genannt, deren Beheizung mit Gas allerdings ohnehin durch eine Einsparverordnung des Bundeswirtschaftsministeriums untersagt ist. In dem Papier werden keinerlei Kontroll- und Sanktionsmechanismen genannt, mit denen die Behörde eine Reduktion des privaten Verbrauchs durchsetzen will.

Geschützte Kunden sind nach § 53a EnWG alle Standardlastprofil (SLP) -Abnahmestellen, die an das Verteilnetz angeschlossen sind (Haushalte und Gewerbe), Letztverbraucher im Verteilnetz, die diese Kunden mit Wärme beliefern, Fernwärmeanlagen sowie grundlegende soziale Dienste, unabhängig davon, wo sie an das Netz angeschlossen sind. Es handelt sich um Institutionen, die in den Bereichen Bildung, Gesundheitsversorgung, grundlegende soziale Versorgung, Notfall, öffentliche Verwaltung und Sicherheit tätig sind. Diese werden nun von der BNetzA mit weiteren konkreten Beispielen belegt.

Die Bundesnetzagentur nimmt in dem Papier anhand des Kriteriums des lebenswichtigen Bedarfs auch eine Priorisierung bei den nicht geschützten Kunden vor. Bei diesen Kunden, das heißt vor allem der Industrie, soll die Gasbelieferung für diesen lebenswichtigen Bedarf gesichert bleiben. Eine Definition dazu fehlt. Die Herstellung lebenserhaltender Medikamente, die nicht importiert werden können, sind das einzige genannte Beispiel. Die Behörde ermittelt aktuell schutzbedürftige Bedarfe, führt sie weiter aus. Dies dürfte sie im Rahmen der Vulnerabilitätsstudie tun, die im Juli ausgeschrieben wurde. Bereits zum 30. September soll ein erster Bericht vorliegen. Darin werden auch Wertschöpfungsketten identifiziert werden, die aufrecht erhalten werden müssen, um die Güter des lebenswichtigen Bedarfs zu produzieren.

Ansprechpartner Sarah Schweizer