Am 24. Januar 2024 hat die Bundesregierung die Verordnung über das Herkunftsnachweisregister beschlossen. Konkretisiert wurden nun Vorgaben zur Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen, die zur Einrichtung und zum Betrieb des Herkunftsnachweisregisters für Gas und des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte notwendig sind. Die Verordnung setzt die Vorgaben der EU nach Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen für die Erzeugung von Gas, Wasserstoff, Wärme oder Kälte um.

Das Ziel der Einführung des Herkunftsnachweisregisters für Gas, Wärme und Kälte ist dasselbe wie beim Strom-Herkunftsnachweisregister. Die Nachweise dienen der Dokumentation des erneuerbaren Anteils am gelieferten Gas, Wärme oder Kälte, gegenüber den Endkunden. Dadurch wird mehr Transparenz durch Informationen geschaffen und ein wesentlicher Beitrag zum Verbraucherschutz geleistet.

 

Erneuerbare Energien

Die Verordnung bezieht bei der Begriffsbestimmung für erneuerbare Energie auf die unionsrechtlichen Vorgaben. Dabei gelten als erneuerbar alle Gase, einschließlich Wasserstoff, die auf Basis erneuerbarer Energie erzeugt werden. Herkunftsnachweise werden auch für blauen, türkisen oder orangenen Wasserstoff ausgestellt, um den Vorgaben des Gesetzes zur Wärmeplanung und Dekarbonisierung Rechnung zu tragen.

 

Zuständigkeit des Umweltbundesamt

Die Errichtung und der Betrieb des Herkunftsnachweisregisters für Gas und des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte obliegt dem Umweltbundesamt. Für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises ist es notwendig die Erzeugungslage, aus der die dem Herkunftsnachweise zugrundeliegende Energie erzeugt wird, zu registrieren. Die Registrierung erfolgt auf Antrag des Anlagenbetreiber. Nach der Einreichung des Antrags sieht die Verordnung eine Plausibilitätsprüfung der gemeldeten Daten durch die Behörde vor. Zu diesem Zweck können Erläuterungen der Anlagebetreibers und Unterlagen angefordert werden. Letztendlich entschiedet das Umweltbundesamt über den Antrag auf Anlagenregistrierung.

 

Ausstellung des Herkunftsnachweises

Ein Herkunftsnachweis für Gas oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte wird jeweils für eine an den Letztverbraucher gelieferte Menge von einer Megawattstunde ausgestellt. Jeder Herkunftsnachweis muss insbesondere Angaben über die Energiequelle enthalten, aus der die Energieeinheit umgewandelt wird, sowie den Beginn und das Ende Produktion. Außerdem muss der Standort, der Typ, die Kapazität und das Datum der Inbetriebnahme der Anlage aufgeführt werden.

 

Ansprechpartnerin: Sarah Schweizer