Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) wurde am 21.09.2023 vom Bundestag beschlossen und Ende Oktober soll sich der Bundesrat mit dem Gesetz befassen. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem konkrete Effizienzmaßnahmen für Unternehmen vor, die wir nachfolgend kurz darstellen:

 

Umwelt- oder Energiemanagementsysteme

Verpflichtet werden Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von mehr als 7,5 GWh. Diese müssen bis spätestens 20 Monate nach Inkrafttreten des EnEfG ein Umweltmanagementsystem (DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 20182) oder ein Energiemanagementsystem (Verordnung (EG) Nr. 1221/2009) einführen. Daneben sind die im Gesetz festgehaltenen Kennzahlen zu dokumentieren. Technisch realisierbare Energieeinsparmaßnahmen und Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung sind zu dokumentieren und darzustellen und eine Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 20214 ist vorzunehmen.

Weiter werden Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh zu weiteren Maßnahmen verpflichtet.

 

Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen

Diese Unternehmen müssen spätestens binnen 3 Jahren für alle Einsparmaßnahmen aus Energie- und Umweltmanagementsystemen nach einschlägigen Gesetzen (EDL-G bzw. EnEfG) Umsetzungspläne erstellen und veröffentlichen.

Das BAFA prüft stichprobenartig die Einrichtung und den Betrieb von Energie- und Umweltmanagementsystemen und die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen. Außerdem ist auf Anfrage des BAFA die Umsetzung der Maßnahmen elektronisch innerhalb von 4 Wochen nachzuweisen.

 

Regelungen zur Nutzung von Abwärme

Diese Unternehmen müssen außerdem Abwärme nach dem Stand der Technik vermeiden und anfallende Abwärme auf den technisch unvermeidbaren Teil reduzieren, soweit dies möglich und zumutbar ist. Anfallende Abwärme ist außerdem wiederzuverwenden, dabei sind auch Abnehmer auf dem Betriebsgelände und Dritte zu berücksichtigen.

Auf Anfrage müssen diese Unternehmen gegenüber Wärmenetzbetreibern, Fernwärmeversorgungsunternehmen und potenziell wärmeabnehmenden Unternehmen Auskunft über technische Daten geben und der Bundesstelle für Energieeffizienz die technischen Daten bis zum 31.03. eines jeden Jahres übermitteln und bei Änderungen unverzüglich aktualisieren. Hierfür soll die vom Bund bereitgestellte elektronische Vorlage genutzt werden. Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt die übermittelten Informationen sodann auf einer öffentlich zugänglichen Plattform bereit.

 

Ansprechpartnerin: Jill-Emmy Vaupel