Im Jahr 2021 wurde § 7c EnWG eingeführt, wodurch eine Vorgabe der Strombinnenmarktrichtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde.
In § 7c EnWG wird seitdem geregelt, wer zukünftig die Ladeinfrastruktur für die E-Mobilität errichten und betreiben darf. Danach gilt die Grundregel, dass Netzbetreiber kein Eigentum an Ladepunkten haben dürfen und diese weder entwickeln, verwalten noch betreiben dürfen.
Allerdings hat der Gesetzgeber von der in der Strombinnenmarktrichtlinie vorgesehenen Befugnis zu Ausnahmeregelungen Gebrauch gemacht. In Abweichung von der Grundregel, dürfen danach Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet unter bestimmten Bedingungen Ladepunkte besitzen und betreiben. Voraussetzung ist jedoch, dass nach Durchführung eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens durch eine kommunale Gebietskörperschaft ein regionales Marktversagen festgestellt worden ist und die BNetzA die Errichtung und den Betrieb von Ladepunkten durch den Netzbetreiber im jeweiligen Gebiet genehmigt.
Viel diskutiert wurde im Anschluss die Frage, ob diese Regelung ebenso für De-Minimis-Unternehmen gilt. Faktisch würde dies für De-Minimis-Unternehmen nämlich bedeuten, dass eine separate Gesellschaft gegründet werden muss, die Ladeinfrastruktur aber jedenfalls von einem Dritten betrieben werden müsste. Unter den Juristen wurde diese Frage teils heiß diskutiert und es wurden unterschiedliche Meinungen vertreten. Ein klares Ergebnis gab es jedoch nicht.
Nunmehr hat der Gesetzgeber mit seinem „Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023“, welches am 28.12.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, Klarheit geschaffen. Durch eine Änderung in § 118 Abs. 34 EnWG ist nunmehr klargestellt, dass die Vorgaben des § 7c EnWG auch von De-Minimis-Unternehmen eingehalten werden müssen. Demnach dürfen De-Minimis-Unternehmen keine Ladepunkte für die E-Mobilität mehr betreiben. Allerdings gilt an dieser Stelle noch eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2024, dies bedeutet bis zu diesem Zeitpunkt kann die Landeinfrastruktur für die E-Mobilität weiter betrieben werden.
Ansprechpartnerin: Jill-Emmy Vaupel