Gemäß § 34 Abs. 1 des (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz) EWPBG sind Anbieter, die eine Vorauszahlung gem. § 33 Abs. 8 des EWPBG erhalten haben, verpflichtet, dem Beauftragten (PWC) bis spätestens zum 31.05.2025 eine Endabrechnung vorzulegen. Diese Endabrechnung muss einen Prüfungsvermerk eines unabhängigen Prüfers enthalten, der die Richtigkeit der Abrechnung bestätigt.
Der Inhalt der Endabrechnung umfasst die Höhe der erhaltenen Vorauszahlung, den Erstattungsanspruch nach § 31 EWPBG sowie die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen.
In § 34 Abs. 2 EWPBG sind zudem die Folgen geregelt, falls der Lieferant die Verpflichtung aus § 34 Abs. 1 EWPBG (also die Übermittlung der Abschlussrechnung mit Prüfvermerk) nicht erfüllt. Demnach muss der Lieferant alle Vorauszahlungen, die nach § 33 EWPBG gezahlt wurden, innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch den Beauftragten auf das im Rückforderungsschreiben angegebene Konto zurückzahlen.
Die FAQ des BMWK weisen jedoch darauf hin, dass es möglich ist, einen Antrag auf Verlängerung zu stellen.
Weiterhin sind Lieferanten gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1b Strompreisbremsengesetz (StromPBG) verpflichtet, bis zum 31.05.2025 eine zusammengefasste Endabrechnung inklusive eines Prüfberichts eines Wirtschaftsprüfers über die im Jahr 2023 gewährten Entlastungsbeträge beim zuständigen Übertragungsnetzbetreiber einzureichen. Die Endabrechnung erfolgt sodann bis zum 31.08.2025.
Ansprechpartnerin: Jill-Emmy Vaupel