Derzeit sind Nachbesserungen für Unternehmen geplant, die von pandemie- oder flutbedingten Schließungen betroffen waren. Bisher wird als Referenzgröße für Unternehmen der Verbrauch aus 2021 herangezogen, vgl. § 6 Nr. 1b) und Nr. 2b) StromPBG und § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EWPBG und § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EWPBG. In Folge der Pandemie und der in diesem Zusammenhang verhängten Schutzmaßnahmen hat in vielen Branchen jedoch der Verbrauch deutlich unter dem normalen Niveau gelegen.

Künftig soll daher eine entsprechende Korrekturmöglichkeit im StromPBG und im EWPBG vorgesehen werden. Am vergangenen Mittwoch hat das Bundeskabinett einen entsprechenden Gesetzesentwurf ohne Aussprache beschlossen.

Der Gesetzesentwurf sieht eine entsprechende Ergänzung des StromPBG und des EWPBG vor. Geplant ist, dass Unternehmen, die in 2021 gegenüber 2019 mindestens 50 % weniger Energie verbraucht haben und zusätzlich einen Bescheid über erhaltene Corona-Überbrückungshilfen bzw. Aufbauhilfe 2021 vorweisen können, einen einmaligen Ausgleich erhalten sollen. Im Ergebnis soll so 2019 als Referenzjahr angelegt werden, anstelle 2021.

Umgesetzt werden soll dies durch die Einführung eines neuen § 12b StromPBG und eines neuen § 37a EWPBG. Diese geplanten Regelungen sollen zusätzliche Entlastungsbeträge erlauben. Es darf jedoch keine Höchstgrenzenüberschreitung drohen und es gilt eine Bagatellgrenze von 1.000,00 € im Strombereich und von 10.000,00 € im Gas- und Wärmebereich. Der Kunde oder Letztverbraucher muss den Ausgleich zudem beantragen. Zuständig für den zu gewährenden Ausgleich soll die noch zu bestimmende Prüfbehörde sein.

Im Ergebnis werden durch die Änderungen jedoch nur ausgeprägte Sonderfälle auf eine zusätzliche Hilfe hoffen können.

 

Ansprechpartnerin: Jill-Emmy Vaupel