Der Bundesrat hat am 25.11.2022 das Gesetz zur Aufteilung der CO2-Kosten, welches der Bundestag zuvor beschlossen hat, gebilligt.

Bisher musste allein der Mieter die Kosten für CO2 tragen, die durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz und das europäische Emissionshandelssystem entstanden sind. Dadurch wurden zwar Anreize für ein sparsames Verhalten des Mieters gesetzt, jedoch wurde kein mittelbarer Anstoß für Sanierungsmaßnahmen der Vermieter bewirkt. Sanierungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Dämmen oder Fenstertausch, können nur vom Vermieter veranlasst werden. Ein Großteil der Vermieter sah hierfür verständlicherweise kein Bedürfnis, solange sie nicht von CO2-Kosten betroffen waren. In einem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlichten Faktenpapier wird dargelegt, dass durch die Nichteinbeziehung der Vermieter nur eine eingeschränkte klimapolitische Lenkungswirkung besteht. Mit dem Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten soll der Intention der CO2-Kosten, sowohl Mieter zum sparsamen Heizen als auch Vermieter zu Sanierungsmaßnahmen anzuhalten, Rechnung getragen werden und eine faire Teilung der Kosten erzeugen.

10-Stufenmodell

Für die Kostenaufteilung wird ein Stufenmodell (10 Stufen) gelten, dass sich anhand des CO2-Ausstoßes an der energetischen Qualität des vermieteten Gebäudes orientiert. Je schlechter die Klimabilanz eines Gebäudes ist, desto höher ist der Anteil der Vermieter an den zu zahlenden CO2-Kosten. So müssen zum Beispiel bei Wohnungen mit besonders schlechter Energiebilanz die Vermieter 95% der CO2-Kosten übernehmen. Anwendung findet das Stufenmodell auf alle Wohngebäude und Gebäude mit gemischter Nutzung (die überwiegenden dem Wohnen dienen), in denen Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz fallen. Zudem werden Haushalte einbezogen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an Fernwärmenetze angeschlossen sind, die unter das europäische Emissionshandelsgesetz fallen.

Die Kostenaufteilung wird vom Vermieter berechnet und dem Mieter anschließend übermittelt. Es ist somit keine Behörde oder ein sonstiger Dritter in die Berechnung und Festlegung des Anteils der Kosten für den Mieter einzubeziehen.

Soweit sich der Mieter selbst mit Wärme und Warmwasser versorgt, hat der Vermieter den Anteil der Kohlendioxidkosten zu erstatten. Hierbei muss der Mieter die zu erstattenden Kosten selbst berechnen und innerhalb von sechs Monaten, ab dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant der Brennstoffe oder der Wärmelieferant gegenüber dem Mieter abgerechnet hat, beim Vermieter geltend machen.

Nichtwohngebäude

Für Nichtwohngebäude wird eine Pauschalregelung gelten. Diese besagt, dass Mieter und Vermieter die CO2-Kosten jeweils zur Hälfte tragen. Im Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz wurde jedoch normiert, dass auch für Nichtwohngebäude im Jahr 2025 ein Stufenmodell in Kraft treten soll.

Ausnahmen

Das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten sieht einige Ausnahmen von der Aufteilung vor, bei welchen der Sinn und Zweck des Gesetzes seine Wirkung nicht entfalten kann. Zu den Ausnahmen zählen insbesondere denkmalschutzrechtliche Bestimmungen und Gebäude in Milieuschutzgebieten. Die Aufzählung der Ausnahmen im Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten ist jedoch nicht abschließend, was sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt. Liegt eine Ausnahme vor, ist der prozentuale Anteil des Vermieters, um die Hälfte zu kürzen oder kann sogar ganz entfallen.

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz wird am 01. Januar 2023 in Kraft treten und alle Abrechnungsperioden erfassen, die an oder nach diesem Tag beginnen.

 

Ansprechpartnerin: Sarah Schweizer