Einige der Neuerungen im Energie- und Stromsteuerrecht wurden bereits auch in der Tagespresse thematisiert, dazu zählt etwa der energie- und stromsteuerliche Spitzenausgleich, andere der Neuerungen sind hingegen kaum bekannt. Im Folgenden stellen wir die Neuerungen kurz vor.

 

  • Auslaufen des Spitzenausgleich

Der vor über 20 Jahren eingeführte Spitzenausgleich ist zum 31.12.2023 ausgelaufen. Bei dem Spitzenausgleich handelt es sich um eine Steuerentlastung der Energie- und Stromsteuer bis zu 90% für das produzierende Gewerbe.

Im Energiesteuerrecht bedeutet dies, dass begünstigte Unternehmen für Energieverbräuche nach dem 31.12.2023 keinen Entlastungsantrag mehr stellen können. Für Energieverbräuche im Kalenderjahr 2023 kann der Spitzenausgleich aber noch bis zum 31.12.2024 beantragt werden.

Im Stromsteuerrecht bedeutet dies ebenfalls, dass für Stromverbräuche nach dem 31.12.2023 kein Entlastungsantrag mehr gestellt werden kann. Allerdings kann nach den Vorgaben des Stromsteuerrechts seit dem 01.01.2024 auch keine Entlastung mehr für das Jahr 2023 gewährt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein redaktionelles Versehen handelt und eine entsprechende Gesetzesänderung folgt.

  • Reduzierung der Stromsteuer

Die Stromsteuer wird auf das europarechtlich zulässige Mindestniveau von 0,50 €/MWh reduziert. Diese Reduzierung gilt jedoch nicht für alle Stromverbraucher, sondern für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die Strom zu eigenbetrieblichen Zwecken entnehmen. Die Stromsteuerentlastung wird, wie bisher auch auf Antrag des jeweils zuständigen Hauptzollamts gewährt. Für die Jahre 2024 und 2025 wird der Entlastungsbetrag von 5,13 €/MWh auf 20,00 €/MWh erhöht.

  • Wegfall der vollständigen Steuerentlastung für KWK-Anlagen

Die vollständige Steuerentlastung für KWK-Anlagen ist ebenfalls zum 31.12.2023 ausgelaufen. Zu beachten ist hierbei, dass dieser Wegfall auch für Bestandsanlagen, also Anlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, gilt. Jedoch besteht weiterhin die Möglichkeit, die teilweisen Steuerentlastungen nach § 53a Abs. 1-5 EnergieStG in Anspruch zu nehmen.

  • Wegfall der Steuerbefreiung für Strom aus Biomasse, Klärgas und Deponiegas

Für bestimmte Energieträger, konkret Biomasse, Klärgas und Deponiegas, wird die Steuerbefreiung nicht mehr gewährt. Allerdings muss bei Biomasse weiter differenziert werden, die Steuerbefreiung fällt für Strom aus flüssiger Biomasse gänzlich weg, bei fester Biomasse ist dies nur der Fall, wenn diese in einer Anlage mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von min. 20 MW eingesetzt wird. Bei gasförmiger Biomasse entfällt die Steuerbefreiung nur, wenn diese in einer Anlage mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von min. 2 MW zum Einsatz kommt. Bei Klärgas und Deponiegas entfällt die Steuerbefreiung ohne jede Differenzierung vollständig. Auch der Wegfall dieser Steuerbefreiung gilt auch für Bestandsanlagen.

 

Ansprechpartnerin: Jill-Emmy Vaupel