Mit einem Novellierungsgesetz wurden nun erneut die Energiepreisbremsengesetze und weitere Gesetze angepasst. Hiermit werden neue Regelungen eingeführt und Klarstellungen in bestehenden Regelungen vorgenommen.

 

Das Gesetz zur Änderung des EWPBG und des StromPBG sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze wurde am 02.08.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 03.08.2023 in Kraft getreten.

 

Zur Erinnerung: Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsengesetz (StromPBG) sieht sowohl für Haushaltskunden als auch für große Verbraucher eine Entlastung von Wärme-, Gas- und Stromkosten vor. Um weiterhin Anreize zum Energiesparen zu schaffen, erfolgt die Entlastung jedoch für Haushaltskunden für einen Verbrauch von 70 % des bisherigen Energieverbrauchs.

 

Für diesen Verbrauch wird der Strompreis für Haushaltskunden auf 40 Ct/kWh inkl. USt., für Gas auf 12 Ct/kWh inkl. USt und für Fernwärme auf 9,5 Ct/kWh inkl. USt gedeckelt. Für Industrie und Gewerbe gelten angepasste Entlastungsregelungen.

 

Mit der aktuellen Novelle gelten nun einige Neuerungen:

 

Durch die Novellierung werden unter anderem neuen Regelungen eingeführt, wenn die Letztverbraucher im relevanten Vergleichszeitraum atypische Minderverbräuche hatten, z.B.  aufgrund der Corona-Pandemie oder der Flutkatastrophe im Ahrtal. Der Verbrauch muss jedoch mindestens 40 % geringer gewesen sein als im entsprechenden Zeitraum im Kalenderjahr 2019. Ist dies der Fall, kann ein zusätzlicher Entlastungsbetrag beantragt werden.

 

Weiter werden mit der Novellierung im EWPBG Regelungen zur Ermittlung des Differenzbetrages bei zeitvariablen Tarifen in der Sparte Erdgas eingeführt.

 

Sowohl im EWPBG als auch im StromPBG wird die Möglichkeit eingeführt, dass Letztverbraucher für sich und im Namen der mit ihm verbundenen Unternehmen die Feststellung der einschlägigen Höchstgrenzen beantragen können.

 

Durch die Neuerung in § 6 Abs. 1 EWPBG wurde bezüglich „großer“ Entnahmestellen klargestellt, dass nun auch SLP-Entnahmestellen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 MWh als „große“ Entnahmestellen gelten.

 

Wurde kürzlich eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe oder Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge in Betrieb genommen, soll durch die Novellierung des StromPBG bei der Ermittlung des Entlastungskontingents eine angepasste Jahresverbrauchsprognose für den verbleibenden Entlastungszeitraum zugrunde gelegt werden.

 

Mit Einführung des § 26f Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) steht Krankenhäusern eine Ausgleichszahlung zum Ausgleich der durch den Anstieg der Energiepreise verursachten Kostensteigerungen zu. Durch die nunmehr erfolgte Anpassung des § 26f KHG steht Krankenhäusern nun eine zweite krankenhausindividuelle Ausgleichszahlung zu.

 

 

Ansprechpartner: Jill-Emmy Vaupel