Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit seinem Schreiben vom 27.02.2023 (hier zu finden) den neuen Absatz 3 in § 12 UStG näher erläutert. Nach § 12 Abs. 3 UStG ermäßigt sich die Steuer für die Lieferung von Solarmodulen und Speicher an den Betreiber einer Photovoltaikanlage auf 0 Prozent, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Dabei geht die Finanz-verwaltung davon aus, dass diese Voraussetzungen bei PV-Anlagen mit einer Bruttoleistung bis zu 30 kW (peak) erfüllt sind (Vereinfachungsregelung).

 

Welche Leistungen im Zusammenhang mit PV-Anlagen fallen noch unter die Ermäßigung?

Außer der Lieferung der PV-Anlage selbst fallen ebenfalls unter die Steuerermäßigung:

  • die Lieferung und Installation von wesentlichen Komponenten, die für den Betrieb der PV-Anlage benötigt werden (z. B. Dachhalterung, Wechselrichter, Wieland-Steckdose, Solarkabel etc.)
  • nachträgliche Lieferung sowie sonstige Dienstleistungen wesentlicher Komponenten und deren Ersatzteile wie Wartungen, Reparaturen und der Austausch.

Nutzung des Gebäudes für die dem Gemeinwohl dienende (hoheitliche) Tätigkeiten

Die Installation der Anlage muss auf oder in der Nähe von Gebäuden stattfinden, die u. a. für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden (begünstigte Gebäude). Auch bei gemischt genutzten Gebäuden (teilweise wirtschaftliche und hoheitliche Nutzung) ist grundsätzlich von begünstigten Gebäuden auszugehen. Ausgenommen davon sind jedoch solche gemischt genutzten Gebäude, bei denen die unschädliche (hoheitliche) Nutzung so sehr hinter der schädlichen (wirtschaftlichen) Nutzung zurücktritt, dass die Anwendung der Begünstigung nicht sachgerecht wäre. Dies wäre nach Auffassung der Finanzverwaltung insbesondere dann der Fall, wenn die schädliche (wirtschaftliche) Nutzung über 90 Prozent der Gesamtgebäudenutzfläche ausmacht.

 

Nullsteuersatz auch bei Leasing- und Mietkaufverträgen möglich

Laut BMF-Schreiben können Leasing- und Mietverträge je nach konkreter Ausgestaltung als Lieferung eingestuft werden und somit ebenfalls mit 0 Prozent besteuert werden. Dementsprechend liegt beispielsweise eine Lieferung vor, wenn ein automatischer Eigentumsübergang zum Ende der Vertragslaufzeit vertraglich vereinbart ist. Bei Serviceleistungen wird dagegen weiterhin der Regelsteuersatz angewandt. Im Falle eines einheitlichen Entgelts (Mietbetrags) beanstandet die Finanzverwaltung nicht, wenn die Serviceleistungen pauschal mit 10 Prozent des Gesamtmietbetrags angesetzt werden.

 

Keine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe für die nach dem 01.01.2023 angeschafften PV-Anlagen

Für die nach dem 01.01.2023 angeschafften PV-Anlagen erübrigt sich mangels Steueranfalls ein Vorsteuerabzug. Somit entfällt auch die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe.

Für die bereits bestehenden PV-Anlagen mit Anschaffungszeitpunkt vor dem 01.01.2023 ändert sich hingegen nichts. Wurde die Vorsteuer aus der Anschaffung der Anlage geltend gemacht, bleibt es gegebenenfalls bei der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe.

 

Ertragsteuer: Steuerbefreiung für bestimmte PV-Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG

Auch für einkommen- bzw. körperschaftsteuerliche Zwecke hat der Gesetzgeber zur weiteren Förderung von PV-Anlagen und vor dem Hintergrund der Energiekriese mit dem JStG 2022 eine weiterreichende Steuerbefreiung im § 3 EStG eingeführt. Nun sind Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von bestimmten PV-Anlagen seit dem 01.01.2022 nach § 3 Nr. 72 EStG unter Umständen steuerfrei.

Fraglich ist, ob die Steuerbefreiung auch uneingeschränkt auf die Betriebe gewerblicher Art Anwendung findet. Eine Stellungnahme seitens des BMF oder Ausführungen in der Gesetzesbegründung liegen dazu noch nicht vor.

 

Ansprechpartner: Marius Henkel