Durch das am 22. Juli 2021 verkündete Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts wird der Rechtsrahmen umgestaltet und die bisher in den Landesstiftungsgesetzen befindlichen Regelungen in das BGB (§§ 80 bis 88 BGB) überführt. Das neue Stiftungsrecht ist mit Ausnahme der Regelungen zum neuen Stiftungsregister am 1. Juli 2023 in Kraft getreten. Letzteres wird erst zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Durch die neuen Reformvorschriften werden insbesondere viele bislang geltende ungeschriebene Rechtsgrundsätze nunmehr ausdrücklich im BGB kodifiziert.

 

Wichtige Neuerungen im Überblick

Die Reform hat vor allem Auswirkungen auf die Vermögensverfassung der Stiftung, die Haftung der Stiftungsorgane und Satzungsänderungen. Zum ersten Mal werden auch die Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen aus­drück­lich normiert sein.

Im Hinblick auf das Stiftungsvermögen führt § 83b BGB eine neue begriffliche Unterscheidung zwischen Grundstockvermögen und sonstigem Vermögen ein. Das Grundstockvermögen ist dabei das Vermögen der Stiftung zur dauernden nachhaltigen Zweckerfüllung, während das „sonstige Vermögen“ im Ergebnis verbrauchbares Vermögen der Stiftung meint.

In Anlehnung an das Recht der Aktiengesellschaften schafft die Reform des Stiftungsrecht zukünftig auch für Stiftungsorgane mit Geschäftsführungsaufgaben die Möglichkeit, sich auf Business Judgement Rules berufen zu können (vgl. § 84a Abs.2 BGB). Hierdurch können Stiftungsorgane zukünftig besser vor einer Haftung geschützt werden.

In den §§ 85–85b BGB ist nun die Änderung der Stiftungssatzung geregelt. Dabei sind drei Stufen des Änderungsverfahrens zu unterscheiden.

  • Eine Änderung des Stiftungszwecks ist zulässig, wenn keine dauernde und nachhaltige Erfüllung des bisherigen Zwecks mehr möglich ist oder wenn der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet.
  • Die Änderung von Name, Sitz, Art und Weise der Zweckverwirklichung und der Verwaltung des Grundstockvermögens ist zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit der Stiftungserrichtung so geändert haben, dass eine entsprechende Anpassung notwendig ist.
  • Sonstige Bestimmungen können geändert werden, sofern dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient

 

Anpassung der Landesstiftungsgesetze

Durch die Reform des Bundesstiftungsrechts ist eine Anpassung der Landesstiftungsgesetze erforderlich, die bisher zum Teil ausführliche Regelungen zu Stiftungen enthielten.

In Baden-Württemberg hat der Landtag in zweiter Lesung am 21. Juni 2023 bereits ein neues Landesstiftungsgesetz beschlossen.

 

Öffentliches Stiftungsregister ab 2026

Die Einführung des neuen Stiftungsregisters erfolgt erst zum 01. Januar 2026. Alle Stiftungen sind verpflichtet, eine Anmeldung im Stiftungsregister vorzunehmen.

 

Fazit/Empfehlung

Die beschlossenen Neuregelungen des Stiftungsrechts führen insbesondere bei überregional tätigen Stiftungen aufgrund der nun einheitlichen bundesrechtlichen Regelung sowie der erfolgenden Anpassung der Landesstiftungsgesetze zu mehr Rechtssicherheit. Angesichts der kommenden Änderungen sowie der Einführung des Stiftungsregisters dürfte es für bestehende Stiftungen allerdings empfehlenswert sein, ihre Satzungen auf möglichen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen.

Über das neue Stiftungsrecht informieren wir auch ausführlicher in einem Webinar:

Webinar Gesellschaftsrecht: Die Stiftung als alternative Gesellschaftsform u.a. für Familienunternehmen und die Reform des Stiftungsrechts – Chance zur Neugestaltung auch Ihres Unternehmens?

  1. Dezember 2023 von 10:00 bis 11.30 Uhr

Zu Anmeldung geht es hier

Über Ihre Teilnahme würden wir uns freuen.

 

 

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Peter Pichl