In der zu Ende gehenden Legislaturperiode zeichnet sich nun doch noch die Verabschiedung einiger Energievorhaben ab. Neben wichtigen Themen wie der Bioenergie-Förderung und Änderungen im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sticht besonders eine geplante Anpassung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) hervor, die gerade für Stadtwerke eine hohe Relevanz hat: Die Verlängerung der Übergangsregelung für sogenannte „De-minimis-Unternehmen“ beim Betrieb von Ladesäulen.

Was besagt die De-minimis-Regelung?

Die Regelung geht auf europäisches Recht zurück und ist in Artikel 3 der EU-Richtlinie 2019/944 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt verankert. Nach § 7c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist es Netzbetreibern grundsätzlich untersagt, Ladepunkte zu besitzen oder zu betreiben, um eine klare Trennung zwischen Netzbetrieb und Vertrieb (Entflechtung) sicherzustellen. Allerdings wurde für kleinere Netzbetreiber, die weniger als 100.000 Kunden an ihr Netz angeschlossen haben, eine Übergangsregelung geschaffen. Diese Ausnahme wurde bereits einmal verlängert und galt ursprünglich bis zum 31. Dezember 2024.

Geplante Verlängerung der Übergangsregelung

Der aktuelle Gesetzentwurf sieht nun vor, die Übergangsregelung um zwei weitere Jahre bis Ende 2026 zu verlängern. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass der Ausbau der Ladeinfrastruktur nicht weiter verzögert werden darf. Gerade kleinere Stadtwerke spielen eine entscheidende Rolle beim Betrieb öffentlicher Ladesäulen, und ein abruptes Ende der Ausnahme hätte nach Einschätzung vieler Experten zu einem rückläufigen Ausbau geführt.

Warum ist diese Verlängerung wichtig?

Ohne die Verlängerung hätte die Unsicherheit nach dem geplanten Auslaufen der Regelung Ende 2024 einige kleinere Unternehmen möglicherweise dazu veranlasst, ihre Ladesäulen zu Dumpingpreisen an größere Anbieter zu verkaufen oder den Betrieb ganz einzustellen.

Die geplante Verlängerung der Übergangsfrist soll den betroffenen Stadtwerken und kleineren Netzbetreibern mehr Zeit geben, um ihre Betriebskonzepte an die langfristigen Anforderungen des § 7c EnWG anzupassen.

Zeitplan

Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren und soll noch diese Woche im Bundestag behandelt werden.

 

Ansprechpartner: Sarah Schweizer