Fristende 31.05.2025 für Endabrechnung der Energiepreisbremsen
Gemäß § 34 Abs. 1 des (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz) EWPBG sind Anbieter, die eine Vorauszahlung gem. § 33 Abs. 8 des EWPBG erhalten haben, verpflichtet, dem Beauftragten (PWC) bis spätestens zum 31.05.2025 eine Endabrechnung vorzulegen. Diese Endabrechnung muss einen Prüfungsvermerk eines unabhängigen Prüfers enthalten, der die Richtigkeit der Abrechnung bestätigt. Der Inhalt der Endabrechnung umfasst die Höhe der erhaltenen Vorauszahlung, den Erstattungsanspruch nach § 31 EWPBG sowie die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen. In § 34 Abs. 2 EWPBG sind zudem die Folgen geregelt, falls der Lieferant die Verpflichtung aus § 34 Abs. 1 EWPBG (also die Übermittlung der Abschlussrechnung mit Prüfvermerk) nicht erfüllt. Demnach muss der Lieferant alle Vorauszahlungen, die nach § 33 EWPBG gezahlt wurden, innerhalb von [...]