Entflechtungsvorgaben – Betrieb von Ladeinfrastruktur in De-Minimis-Unternehmen
Im Jahr 2021 wurde § 7c EnWG eingeführt, wodurch eine Vorgabe der Strombinnenmarktrichtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde. In § 7c EnWG wird seitdem geregelt, wer zukünftig die Ladeinfrastruktur für die E-Mobilität errichten und betreiben darf. Danach gilt die Grundregel, dass Netzbetreiber kein Eigentum an Ladepunkten haben dürfen und diese weder entwickeln, verwalten noch betreiben dürfen. Allerdings hat der Gesetzgeber von der in der Strombinnenmarktrichtlinie vorgesehenen Befugnis zu Ausnahmeregelungen Gebrauch gemacht. In Abweichung von der Grundregel, dürfen danach Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet unter bestimmten Bedingungen Ladepunkte besitzen und betreiben. Voraussetzung ist jedoch, dass nach Durchführung eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens durch eine kommunale Gebietskörperschaft ein regionales Marktversagen festgestellt worden ist und die BNetzA die Errichtung und den [...]